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Allgemeine
Geschäftsbedingungen für die Gestaltung von Internet-Präsenzen
durch die Firma SCReeN-PLANNING
[Inhaber: Viola Meyer – 31749 Auetal]
1 Zusammenarbeit

1.1 Die Parteien arbeiten vertrauensvoll zusammen und
unterrichten sich bei Abweichungen von dem vereinbarten Vorgehen oder
Zweifeln an der Richtigkeit der Vorgehensweise des anderen unverzüglich
gegenseitig.
1.2 Erkennt der Kunde, dass eigene Angaben und Anforderungen
fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder nicht durchführbar
sind, hat er dies und die ihm erkennbaren Folgen der Firma SCReeN-PLANNING
unverzüglich mitzuteilen.
1.3 Die Vertragsparteien nennen einander Ansprechpartner
und deren Stellvertreter, die die Durchführung des Vertragsverhältnisses
für die sie benennende Vertragspartei verantwortlich und sachverständig
leiten.
1.4 Veränderungen in den benannten Personen haben
die Parteien sich jeweils unverzüglich mitzuteilen. Bis zum Zugang
einer solchen Mitteilung gelten die zuvor benannten Ansprechpartner und/oder
deren Stellvertreter als berechtigt, im Rahmen ihrer bisherigen Vertretungsmacht
Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.
1.5 Die Ansprechpartner verständigen sich in regelmäßigen
Abständen über Fortschritte und Hindernisse bei der Vertragsdurchführung,
um gegebenenfalls lenkend in die Durchführung des Vertrags eingreifen
zu können.
1.6 Über den Informationsaustausch der Ansprechpartner
wird SCReeN-PLANNING ein Protokoll erstellen. Das
Protokoll ist dem Kunden zu übermitteln. Bei gegenteiligen Ansichten
hat dieser das Recht, seine Ansicht in das Protokoll aufnehmen zu lassen.
Dieses Recht ist spätestens eine Woche nach Empfang des Protokolls
auszuüben.
2 Mitwirkungspflichten des Kunden

2.1 Der Kunde unterstützt SCReeN-PLANNING bei der
Erfüllung ihrer vertraglich geschuldeten Leistungen. Dazu gehört
insbesondere das rechtzeitige Zurverfügungstellen von Informationen.
Datenmaterial sowie von Hard- und Software, soweit die Mitwirkungsleistungen
des Kunden dies erfordern. Der Kunde wird SCReeN-PLANNING hinsichtlich
der von SCReeN-PLANNING zu erbringenden Leistungen eingehend instruieren.
2.2 Der Kunde stellt in der erforderlichen Zahl eigene
Mitarbeiter zur Durchführung des Vertragsverhältnisses zur Verfügung,
die über die erforderliche Fachkunde verfügen.
2.3 Sofern sich der Kunde verpflichtet hat, SCReeN-PLANNING
im Rahmen der Vertragsdurchführung (Bild-, Ton-, Text- o. Ä.)
Materialien zu beschaffen, hat der Kunde diese SCReeN-PLANNING umgehend
und in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren, möglichst digitalen
Format zur Verfügung zu stellen. Ist eine Konvertierung des vom Kunden
überlassenen Materials in ein anderes Format erforderlich, so übernimmt
der Kunde die hierfür anfallenden Kosten. Der Kunde stellt sicher,
dass SCReeN-PLANNING die zur Nutzung dieser Materialien erforderlichen
Rechte erhält.
2.4 Mitwirkungshandlungen nimmt der Kunde auf seine Kosten
vor.
3 Beteiligung Dritter

Für Dritte, die auf Veranlassung oder unter Duldung des Kunden für
ihn im Tätigkeitsbereich von SCReeN-PLANNING tätig werden, hat
der Kunde wie für Erfüllungsgehilfen einzustehen. SCReeN-PLANNING
hat es gegenüber dem Kunden nicht zu vertreten, wenn SCReeN-PLANNING
aufgrund des Verhaltens eines der vorbezeichneten Dritten seinen Verpflichtungen
gegenüber dem Kunden ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig
nachkommen kann.
4 Termine

4.1 Termine zur Leistungserbringung dürfen auf Seiten
von SCReeN-PLANNING nur durch den Ansprechpartner zugesagt werden.
4.2 Die Vertragsparteien werden Termine möglichst
schriftlich festlegen. Termine, durch deren Nichteinhalten eine Vertragspartei
nach §286 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ohne Mahnung in
Verzug gerät (verbindliche Termine), sind stets schriftlich festzulegen
und als verbindlich zu bezeichnen.
4.3 Leistungsverzögerungen aufgrund höherer
Gewalt (z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine
Störungen der Telekommunikation usw.) und Umständen im Verantwortungsbereich
des Kunden (z. B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen,
Verzögerungen durch dem Kunden zuzurechnende Dritte etc.) hat SCReeN-PLANNING
nicht zu vertreten und berechtigen „Agentur”, das Erbringen
der betroffenen Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen
Anlaufzeit hinauszuschieben. SCReeN-PLANNING wird dem Kunden Leistungsverzögerungen
aufgrund höherer Gewalt anzeigen.
5 Leistungsänderungen

5.1 Will der Kunde den vertraglich bestimmten Umfang
der von SCReeN-PLANNING zu erbringenden Leistungen ändern, so wird
er diesen Änderungswunsch schriftlich gegenüber SCReeN-PLANNING
äußern. Das weitere Verfahren richtet sich nach den nachfolgenden
Bestimmungen. Bei Änderungswünschen, die rasch geprüft
und voraussichtlich innerhalb von 8 Arbeitsstunden umgesetzt werden können,
kann SCReeN-PLANNING von dem Verfahren nach den Absätzen 2 bis 5
absehen.
5.2 SCReeN-PLANNING prüft, welche Auswirkungen die
gewünschte Änderung insbesondere hinsichtlich Vergütung,
Mehraufwänden und Terminen haben wird. Erkennt SCReeN-PLANNING, dass
zu erbringende Leistungen aufgrund der Prüfung nicht oder nur verzögert
ausgeführt werden können, so teilt SCReeN-PLANNING dem Kunden
dies mit und weist ihn darauf hin, dass der Änderungswunsch weiterhin
nur geprüft werden kann, wenn die betroffenen Leistungen um zunächst
unbestimmte Zeit verschoben werden. Erklärt der Kunde sein Einverständnis
mit dieser Verschiebung, führt SCReeN-PLANNING die Prüfung des
Änderungswunsches durch. Der Kunde ist berechtigt, seinen Änderungswunsch
jederzeit zurückzuziehen; das eingeleitete Änderungsverfahren
endet dann.
5.3 Nach Prüfung des Änderungswunsches wird
SCReeN-PLANNING dem Kunden die Auswirkungen des Änderungswunsches
auf die getroffenen Vereinbarungen darlegen. Die Darlegung enthält
entweder einen detaillierten Vorschlag für die Umsetzung des Änderungswunsches
oder Angaben dazu, warum der Änderungswunsch nicht umsetzbar ist.
5.4 Die Vertragsparteien werden sich über den Inhalt
eines Vorschlags für die Umsetzung des Änderungswunsches unverzüglich
abstimmen und das Ergebnis einer erfolgreichen Abstimmung dem Text der
Vereinbarung, auf die sich die Änderung bezieht, als Nachtragsvereinbarung
beifügen.
5.5 Kommt eine Einigung nicht zustande oder endet das
Änderungsverfahren aus einem anderen Grund, so verbleibt es beim
ursprünglichen Leistungsumfang. Gleiches gilt für den Fall,
dass der Kunde mit einer Verschiebung der Leistungen zur weiteren Durchführung
der Prüfung nach Absatz 2 nicht einverstanden ist.
5.6 Die von dem Änderungsverfahren betroffenen Termine
werden unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung, der Dauer
der Abstimmung über den Änderungsvorschlag und gegebenenfalls
der Dauer der auszuführenden Änderungswünsche zuzüglich
einer angemessenen Anlauffrist soweit erforderlich verschoben. SCReeN-PLANNING
wird dem Kunden die neuen Termine mitteilen.
5.7 Der Kunde hat die durch das Änderungsverlangen
entstehenden Aufwände zu tragen. Hierzu zählen insbesondere
die Prüfung des Änderungswunsches, das Erstellen eines Änderungsvorschlags
und etwaige Stillstandszeiten. Die Aufwände werden für den Fall,
dass zwischen den Parteien eine Vereinbarung über Tagessätze
getroffen wurde, nach diesen, im Übrigen nach der üblichen Vergütung
von SCReeN-PLANNING berechnet.
5.8 SCReeN-PLANNING ist berechtigt, die nach dem Vertrag
zu erbringenden Leistungen zu ändern oder von ihnen abzuweichen,
wenn die Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der
Interessen von SCReeN-PLANNING für den Kunden zumutbar ist.
6 Vergütung

6.1 Die Vergütung von Leistungen erfolgt zu folgenden
Bedingungen: 50 % Teilzahlung wenn Startseite im Netz, 50 % Restzahlung
nach Fertigstellung.
6.2 Die Vergütung von Leistungen, die nicht Bestandteil
eines festen Leistungspaketes und Pauschalangebotes sind, erfolgt von
SCReeN-PLANNING grundsätzlich nach Zeitaufwand, der monatlich in
Rechnung gestellt wird. Maßgeblich für die Vergütung des
Zeitaufwands sind die jeweils gültigen Vergütungssätze
von SCReeN-PLANNING, soweit nicht etwas Abweichendes vereinbart ist. SCReeN-PLANNING
ist berechtigt, die den Vereinbarungen zugrunde liegenden Vergütungssätze
nach billigem Ermessen (§315 BGB) zu ändern oder zu ergänzen.
Von SCReeN-PLANNING erstellte Kostenvoranschläge oder Budgetplanungen
sind unverbindlich.
6.3 Haben die Parteien keine Vereinbarung über die
Vergütung einer Leistung von SCReeN-PLANNING getroffen, deren Erbringung
der Kunde den Umständen nach nur gegen eine Vergütung erwarten
durfte, so hat der Kunde die für diese Leistung übliche Vergütung
zu entrichten. Im Zweifel gelten die von SCReeN-PLANNING für ihre
Leistungen verlangten Vergütungssätze als üblich.
6.4 Alle vertraglich vereinbarten Vergütungen verstehen
sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
6.5 Der Kunde trägt gegen Nachweis sämtliche
Auslagen wie Reise- und Übernachtungskosten, Spesen und im Rahmen
der Vertragsdurchführung anfallende Entgeltforderungen Dritter. Reisekosten
werden nur ersetzt, wenn der Anreiseweg vom Sitz von SCReeN-PLANNING mehr
als 50 km beträgt. Die reine Reisezeit wird nicht vergütet.
7 Rechte

7.1 SCReeN-PLANNING gewährt dem Kunden an den erbrachten
Leistungen das einfache, räumlich und zeitlich nicht beschränkte
Recht, diese Leistungen vertragsgemäß zu nutzen. Ist Software
Gegenstand der Leistungen, gelten die §§69d und 66e des Urheberrechtsgesetzes.
7.2 Eine weitergehende Nutzung als in Absatz 1 beschrieben
ist unzulässig. Insbesondere ist es dem Kunden untersagt, Unterlizenzen
zu erteilen und die Leistungen zu vervielfältigen, zu vermieten oder
sonstwie zu verwerten.
7.3 Bis zur vollständigen Vergütungszahlung
ist dem Kunden der Einsatz der erbrachten Leistungen nur widerruflich
gestattet. SCReeN-PLANNING kann den Einsatz solcher Leistungen, mit deren
Vergütungszahlung sich der Kunde in Verzug befindet, für die
Dauer des Verzugs widerrufen.
8 Schutzrechtsverletzungen

8.1 SCReeN-PLANNING stellt auf eigene Kosten den Kunden
von allen Ansprüchen Dritter aus Schutzrechtsverletzungen (Patente,
Lizenzen und sonstige Schutzrechte) frei. Der Kunde wird SCReeN-PLANNING
unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche Dritter
informieren. Informiert der Kunde die Agentur nicht unverzüglich
über die geltend gemachten Ansprüche, erlischt der Freistellungsanspruch.
8.2 Im Falle von Schutzrechtsverletzungen darf SCReeN-PLANNING
- unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche des Kunden - nach eigener
Wahl und auf eigene Kosten hinsichtlich der betroffenen Leistung nach
vorheriger Absprache mit dem Kunden Änderungen vornehmen, die unter
Wahrung der Interessen des Kunden gewährleisten, dass eine Schutzrechtsverletzung
nicht mehr vorliegt oder für den Kunden die erforderlichen Nutzungsrechte
erwerben.
9 Rücktritt

9.1 Der Kunde kann wegen einer nicht in einem Mangel
der Kaufsache oder des Werks bestehenden Pflichtverletzung nur zurücktreten,
wenn SCReeN-PLANNING diese Pflichtverletzung zu vertreten hat.
9.2 SCReeN-PLANNING ist berechtigt, bei Stornierung eines
Auftrages durch den Kunden Verwaltungskosten in Höhe von 20 % des
Auftragswertes zu erheben. Finanzielle Vorleistungen des Kunden werden
abzüglich des Verwaltungsaufwandes und der bereits erbrachten Leistung
der Firma SCReeN-PLANNING zurück erstattet.
10 Haftung

10.1 SCReeN-PLANNING haftet für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet SCReeN-PLANNING
nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht)
sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit.
10.2 Die Haftung ist im Falle leichter Fahrlässigkeit
summenmäßig beschränkt auf die Höhe des vorhersehbaren
Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss.
In jedem Fall ist die Haftung begrenzt auf Euro 490.
10.3 Für den Verlust von Daten und/oder Programmen
haftet SCReeN-PLANNING insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht,
dass es der Kunde unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen
und dadurch sicherzustellen, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem
Aufwand wiederhergestellt werden können.
10.4 Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten
der Erfüllungsgehilfen von SCReeN-PLANNING.
11 Abwerbungsverbot

Der Kunde verpflichtet sich, während der Dauer der Zusammenarbeit
der Parteien und für einen Zeitraum von einem Jahr danach keine Mitarbeiter
von SCReeN-PLANNING abzuwerben oder ohne Zustimmung von SCReeN-PLANNING
anzustellen. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtet
sich der Kunde, eine von SCReeN-PLANNING der Höhe nach festzusetzende
und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfende
Vertragsstrafe zu zahlen.
12 Geheimhaltung, Presseerklärung
12.1 Die der anderen Vertragspartei übergebenen
Unterlagen, mitgeteilten Kenntnisse und Erfahrungen dürfen ausschließlich
für die Zwecke dieses Vertrags verwendet und Dritten nicht zugänglich
gemacht werden, sofern sie nicht ihrer Bestimmung nach Dritten zugänglich
gemacht werden sollen oder dem Dritten bereits bekannt sind. Dritte sind
nicht die zur Durchführung des Vertragsverhältnisses hinzugezogenen
Hilfspersonen wie Freie Mitarbeiter, Subunternehmer etc.
12.2 Darüber hinaus vereinbaren die Vertragsparteien,
Vertraulichkeit über den Inhalt dieses Vertrags und über die
bei dessen Abwicklung gewonnenen Erkenntnisse zu wahren.
12.3 Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch über
die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.
12.4 Wenn eine Vertragspartei dies verlangt, sind die
von ihr übergebenen Unterlagen wie Strategiepapiere, Briefingdokumente
etc. nach Beendigung des Vertragsverhältnisses an sie herauszugeben,
soweit die andere Vertragspartei kein berechtigtes Interesse an diesen
Unterlagen geltend machen kann.
12.5 Presseerklärungen, Auskünfte etc., in
denen eine Vertragspartei auf die andere Bezug nimmt, sind nur nach vorheriger
schriftlicher Abstimmung - auch per E-Mail - zulässig.
13 Schlichtung

13.1 Die Parteien versuchen, bei allen Meinungsverschiedenheiten
aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis zunächst
eine Lösung durch eine eingehende Erörterung zwischen den Ansprechpartnern
herbeizuführen.
13.2 Durch die Parteien nicht lösbare Meinungsverschiedenheiten
sollen durch ein Schlichtungsverfahren beigelegt werden. Sofern eine Partei
die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ablehnt, kann sie den
ordentlichen Gerichtsweg beschreiten, wenn sie dies der anderen Partei
zuvor schriftlich mitgeteilt hat.
13.3 Um ein Schlichtungsverfahren durchzuführen,
werden die Parteien die Schlichtungsstelle des Deutscher Multimedia Verband
e.V., Kaistraße 14 in 40221 Düsseldorf, anrufen mit dem Ziel,
die Meinungsverschiedenheit nach dessen Schlichtungsordnung ganz oder
teilweise, vorläufig oder endgültig zu bereinigen.
13.4 Zur Ermöglichung der Schlichtung verzichten
die Parteien wechselseitig auf die Einrede der Verjährung für
alle Ansprüche aus dem streitigen Lebenssachverhalt ab Schlichtungsantrag
bis einen Monat nach Ende des Schlichtungsverfahrens. Der Verzicht bewirkt
eine Hemmung der Verjährung.
13.5 Die von dem Schlichtungsverfahren, einschließlich
der vorangehenden Erörterung zwischen den Ansprechpartnern, betroffenen
Termine werden unter Berücksichtigung der Dauer der Schlichtung und
gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Schlichtungsergebnisse
zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist soweit erforderlich verschoben.
14 Sonstiges

14.1 Die Abtretung von Forderungen ist nur mit vorheriger
schriftlicher Zustimmung der anderen Vertragspartei zulässig. Die
Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. Die Regelung des §354a
HGB bleibt hiervon unberührt.
14.2 Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Gegenansprüchen
aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.
14.3 Die Vertragsparteien können nur mit Forderungen
aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
14.4 SCReeN-PLANNING darf den Kunden auf ihrer Web-Site
oder in anderen Medien als Referenzkunden nennen. SCReeN-PLANNING darf
ferner die erbrachten Leistungen zu Demonstrationszwecken öffentlich
wiedergeben oder auf sie hinweisen, es sei denn, der Kunde kann ein entgegenstehendes
berechtigtes Interesse geltend machen.
15 Schlussbestimmungen

15.1 Alle Änderungen und Ergänzungen vertraglicher
Vereinbarungen müssen zu Nachweiszwecken schriftlich niedergelegt
werden. Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen. Meldungen, die
schriftlich zu erfolgen haben, können auch per E-Mail erfolgen.
15.2 Sollten einzelne Bestimmungen der Parteivereinbarungen
ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien werden
in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung
ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung
möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken
der Vereinbarungen.
15.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden
werden nicht Vertragsbestandteil.
15.4 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland
unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
15.5 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle
Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der
Sitz von SCReeN-PLANNING.

© Viola Meyer
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